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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Die Versäumung der Beschwerdefrist ist offenkundig auf ein Versehen beim Abstreichen von Fristen (in verschiedenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in denen der Beschwerdeführervertreter zum Verfahrenshelfer bestellt wurde) zurückzuführen. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B552.1993Dokumentnummer
JFR_10069370_93B00552_01