RS Vfgh 1993/6/30 B552/93

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Die Versäumung der Beschwerdefrist ist offenkundig auf ein Versehen beim Abstreichen von Fristen (in verschiedenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in denen der Beschwerdeführervertreter zum Verfahrenshelfer bestellt wurde) zurückzuführen. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • B 552/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.1993 B 552/93

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B552.1993

Dokumentnummer

JFR_10069370_93B00552_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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