RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0079

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
WRG 1959 §32 Abs1;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 33-35;

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070079.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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