Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;Beachte
Besprechung in RdU 1997/1, S 33-35;Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070079.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010