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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §38 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1 (hier liegt ein Eingriff in subjektive Rechte des Beamten vor, weil dem bestehenden tatsächlichen Zustand - die Versetzung erfolgte nicht mit Bescheid - nachträglich eine Rechtsgrundlage verschafft werden sollte)Stammrechtssatz
Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120188.X07Im RIS seit
11.07.2001