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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/05/0181 1Stammrechtssatz
Eine vom Bürgermeister erhobene Beschwerde ist schon deshalb zulässig, weil der Bürgermeister gem § 37 Abs 1 NÖ GdO die Gemeinde nach außen vertritt, sodaß die Beschlußfassung des Gemeinderates nach § 35 Abs 2 Z 10 NÖ GdO nur das Innenverhältnis betrifft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030092.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009