RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0109

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §158 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120109.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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