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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine durch Säumnisbeschwerde geltend zu machende Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde besteht nur dann, wenn diese zur Erlassung eines BESCHEIDES verpflichtet ist (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 75).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070029.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017