RS Vwgh 1996/2/28 96/07/0029

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine durch Säumnisbeschwerde geltend zu machende Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde besteht nur dann, wenn diese zur Erlassung eines BESCHEIDES verpflichtet ist (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 75).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070029.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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