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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Regelung des § 33 Abs 5 Vlbg FlVfLG 1979 spricht nur von der Absonderung von Anteilsrechten, während die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile in Abs 8 dieses Paragraphen geregelt ist. Es käme aber einem dem Gesetz nicht zu unterlegenden Wertungswiderspruch gleich, einerseits demjenigen, der ein mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenes Anteilsrecht zu erwerben beabsichtigt, vom Recht auf Beantragung der agrarbehördlichen Bewilligung auszuschließen (ein Recht auf Bewilligung der Absonderung räumt das Gesetz nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein), und andererseits demjenigen, der einen persönlichen (walzenden) Anteil zu erwerben wünscht, ein Recht zur Beantragung der Bewilligung für eine solche Veräußerung zu eröffnen. Auch ist daraus, daß sich § 33 Abs 8 Vlbg FlVfLG 1979 auf die Bewilligung der VERÄUSSERUNG bezieht, darauf zu schließen, daß die Erteilung der Bewilligung und damit auch deren Beantragung nur für denjenigen in Betracht kommt, der im Besitz eines persönlichen Anteilsrechtes, welches er zu veräußern beabsichtigt, steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991070060.X02Im RIS seit
20.11.2000