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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §36 Abs2;Rechtssatz
Vorgesetzte Behörde gem § 36 Abs 2 AVG ist stets jene Behörde, die Berufungsbehörde bzw sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wäre; sie bleibt es auch für weitere Ordnungsstrafen, die iZm Eingaben anläßlich bereits verhängter Ordnungsstrafen stehen (Hier: Daher keine Erschöpfung des Instanzenzuges, weil in Vollziehung des NÄG der BMI "vorgesetzte Behörde" ist; Hinweis B 31.1.1996, 95/01/0601).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010644.X01Im RIS seit
20.11.2000