RS Vwgh 1996/2/28 95/01/0644

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §36 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NÄG 1988;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Vorgesetzte Behörde gem § 36 Abs 2 AVG ist stets jene Behörde, die Berufungsbehörde bzw sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wäre; sie bleibt es auch für weitere Ordnungsstrafen, die iZm Eingaben anläßlich bereits verhängter Ordnungsstrafen stehen (Hier: Daher keine Erschöpfung des Instanzenzuges, weil in Vollziehung des NÄG der BMI "vorgesetzte Behörde" ist; Hinweis B 31.1.1996, 95/01/0601).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010644.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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