RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0144

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Sind Beeinträchtigungen sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen iSd § 56 Abs 2 dritter Tatbestand BDG 1979 aufgrund der Nebenbeschäftigung konkret zu befürchten (die bloße abstrakte Möglichkeit einer Kontaktaufnahme während der Dienstzeit genügt nicht), so rechtfertigt dies zweifellos die Untersagung der Nebenbeschäftigung. Der Umstand, daß eine lückenlose Kontrolle des Beamten während seiner Dienstzeit nicht möglich ist, ist kein taugliches Argument gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Gerade weil keine permanente Kontrolle des Beamten möglich ist, soll dieser Versagungstatbestand potentielle Gefahrensituationen, die in dieser Beziehung von einer Nebenbeschäftigung ausgehen können, von vornherein ausschalten. § 56 Abs 2 BDG 1979 leistet insoweit einen "präventiven" Beitrag zur Beseitigung von Situationen, die ein Spannungsverhältnis zur Erfüllung von Dienstpflichten (hier: nach § 43 Abs 1 BDG 1979) aufbauen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120144.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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