RS Vwgh 1996/2/28 96/07/0029

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art129;
B-VG Art144;
B-VGNov 1925;
B-VGNov 1975;
B-VGNov betreffend Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 1946;
VwGG §27;
WRG 1959 §93 Abs5;
WRG 1959 §97 Abs2;
WRG 1959 §97 Abs4;
WRGNov 1959;

Rechtssatz

Der Schlichtungsstelle sowie den übrigen Organen eines Wasserverbandes im übertragenen Wirkungsbereich ist die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden eingeräumt. Für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes im eigenen Wirkungsbereich fehlt die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden. Die Entscheidungen und Verfügungen der Mitgliederversammlung im eigenen Wirkungsbereich sind keine Bescheide. Gegen sie kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, ebenso wie gegen deren Untätigkeit. Eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis liegt auch vor, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eines Wasserverbandes nicht entscheiden. Die Schlichtungsstelle hat den Streit gütlich beizulegen, was den Wegfall des Beschlusses der Mitgliederversammlung bewirkt, oder durch Bescheid (Schlichtspruch) zu entscheiden. Gegen die Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des VwGH zu.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070029.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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