Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der Schlichtungsstelle sowie den übrigen Organen eines Wasserverbandes im übertragenen Wirkungsbereich ist die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden eingeräumt. Für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes im eigenen Wirkungsbereich fehlt die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden. Die Entscheidungen und Verfügungen der Mitgliederversammlung im eigenen Wirkungsbereich sind keine Bescheide. Gegen sie kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, ebenso wie gegen deren Untätigkeit. Eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis liegt auch vor, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eines Wasserverbandes nicht entscheiden. Die Schlichtungsstelle hat den Streit gütlich beizulegen, was den Wegfall des Beschlusses der Mitgliederversammlung bewirkt, oder durch Bescheid (Schlichtspruch) zu entscheiden. Gegen die Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des VwGH zu.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070029.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017