RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0098

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §20;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Anders als im § 19 Abs 3 UVPG 1993, welcher ua der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden nach diesem Gesetz abzuführende Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 UVPG 1993 das Recht erteilt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben, gewährt die in § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 der Gemeinde des Standortes und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage zuerkannte Parteistellung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allein kein subjektives Recht (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0123). Insoweit ist diese Regelung der den Gemeinden im Verfahren nach § 111a WRG im § 102 Abs 1 lit d dieses Gesetzes eingeräumten Parteistellung vergleichbar.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070098.X01

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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