RS Vfgh 1993/6/30 B295/93

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §25 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Übertragung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied eines Disziplinarrates wegen möglicher Befangenheit der übrigen Mitglieder an einen anderen Disziplinarrat

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat gegen §25 Abs1 DSt 1990 - auch unter den Aspekten des Art6 EMRK - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die behauptete Verletzung des Rechtes auf ein fair trial im Sinne des Art6 EMRK durch die belangte Behörde liegt aber ebenfalls nicht vor, weil die Stellungnahme der Generalprokuratur keine Ausführungen enthalten hat, die unter dem Aspekt der Waffengleichheit ein In-Kenntnis-Setzen des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätten; festzuhalten ist weiters, daß dem Generalprokurator der Entscheidungsentwurf nicht zur Kenntnis gelangt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B295.1993

Dokumentnummer

JFR_10069370_93B00295_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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