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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Übertragung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied eines Disziplinarrates wegen möglicher Befangenheit der übrigen Mitglieder an einen anderen DisziplinarratRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat gegen §25 Abs1 DSt 1990 - auch unter den Aspekten des Art6 EMRK - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die behauptete Verletzung des Rechtes auf ein fair trial im Sinne des Art6 EMRK durch die belangte Behörde liegt aber ebenfalls nicht vor, weil die Stellungnahme der Generalprokuratur keine Ausführungen enthalten hat, die unter dem Aspekt der Waffengleichheit ein In-Kenntnis-Setzen des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätten; festzuhalten ist weiters, daß dem Generalprokurator der Entscheidungsentwurf nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B295.1993Dokumentnummer
JFR_10069370_93B00295_2_01