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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2306/75 E 30. Juni 1976 RS 1Stammrechtssatz
Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030216.X03Im RIS seit
18.06.2001