RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0224 4

Stammrechtssatz

Infolge gemeinsamer Maßnahmen (hier: Verfüllung von entbehrlich gewordenen Entwässerungsgräben und Kultivierung dieser Flächen) und Anlagen gem § 21 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 festzustellende Wertänderungen können nicht demjenigen zugerechnet werden, der wirtschaftlich nicht nutzbare Flächen in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hat. Eine allfällige Nachbewertung nach § 21 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 hatte auf seine Abfindung keinen Einfluß, weil die entsprechende Wertsteigerung ursprünglich nicht vorhanden war, sondern erst durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der Zusammenlegung nachträglich herbeigeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070225.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten