RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0139

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0139,0141,0143,0144,0146,0148,0150,0151,0153,0155,0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0138 4

Stammrechtssatz

Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung. Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Diese im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde iSd § 105 WRG, doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070139.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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