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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0139,0141,0143,0144,0146,0148,0150,0151,0153,0155,0157Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0138 4Stammrechtssatz
Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung. Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Diese im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde iSd § 105 WRG, doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070139.X04Im RIS seit
12.11.2001