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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Die Gesellschafter einer GmbH sind nicht zuständig, einem Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung beim VwGH zu erteilen, da nach § 18 Abs 1 GmbHG die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Zur Erteilung einer Vollmacht sind daher die Geschäftsführer zuständig, nicht die Gesellschafter. Sind Geschäftsführer nicht vorhanden, besteht die Möglichkeit einer Notbestellung durch das Gericht nach § 15a GmbHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070190.X01Im RIS seit
20.11.2000