Aus § 15 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 folgt, daß Bodenwertänderungen, die nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke eintreten, nicht mehr berücksichtigt werden können. Der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gem § 24 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 mit Anordnung der vorläufigen Übernahme Eigentum an den Abfindungsgrundstücken unter der dort genannten auflösenden Bedingung auf den Übernehmer übergeht.