RS VwGH Erkenntnis 1996/02/28 95/07/0224

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Rechtssatz

Aus § 15 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 folgt, daß Bodenwertänderungen, die nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke eintreten, nicht mehr berücksichtigt werden können. Der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gem § 24 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 mit Anordnung der vorläufigen Übernahme Eigentum an den Abfindungsgrundstücken unter der dort genannten auflösenden Bedingung auf den Übernehmer übergeht.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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