RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0222

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Verpflichtung, der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, besteht nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kennt, weil sie zB die hiezu erforderlichen Nachweise selbst vorgelegt hat.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120222.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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