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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die subjektiven Rechte einer Partei in einem Verfahren nach dem AWG 1990 ergeben sich in erster Linie aus den in § 29 Abs 2 dieses Gesetzes angeführten Gesetzen. Die in diesen Gesetzen statuierten subjektiv-öffentlichen Rechte werden durch die Aufhebung eines auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheides nicht berührt. (Hier: Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Reststoffdeponie mit der Begründung, der Antragsteller habe bestimmte Unterlagen nicht innerhalb der ihm von der Beh gesetzten Frist vorgelegt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070162.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012