RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0162

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die subjektiven Rechte einer Partei in einem Verfahren nach dem AWG 1990 ergeben sich in erster Linie aus den in § 29 Abs 2 dieses Gesetzes angeführten Gesetzen. Die in diesen Gesetzen statuierten subjektiv-öffentlichen Rechte werden durch die Aufhebung eines auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheides nicht berührt. (Hier: Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Reststoffdeponie mit der Begründung, der Antragsteller habe bestimmte Unterlagen nicht innerhalb der ihm von der Beh gesetzten Frist vorgelegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070162.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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