Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betreffend die Verpflichtung der in freier Praxis niedergelassenen, in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehenden Ärzte zur Leistung des Fondsbeitrags in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Honorars mangels gesetzlicher Deckung infolge krasser Benachteiligung der Kassenvertragsärzte im Vergleich zu den nicht in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehenden ÄrztenRechtssatz
Die lita und die litb bis einschließlich sublitaa des Absatzes 1 sowie die Wortfolgen ", die zu keinem der im Abs1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen" und "4 oder" des Abs2 sowie die Abs4 bis Abs7 des Abschnittes I der BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 13.12.88 und 21.02.89 werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die BeitragsO trifft innerhalb der Gruppe der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte eine Differenzierung dergestalt, daß jene Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehen, ihren Fondsbeitrag in der Höhe eines bestimmten Hundertsatzes von ihrem jeweiligen Bruttohonorar zu entrichten haben, wohingegen jene Ärzte, die kein Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger aufweisen, lediglich mit einem einkommensunabhängigen, meist wesentlich geringeren Fixbetrag belastet sind. Eine Rechtfertigung für die offensichtlich krasse Benachteiligung der in freier Praxis niedergelassenen, in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehenden Ärzte ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen finden somit - bei verfassungskonformer Auslegung des ÄrzteG (§75 Abs2) - im Gesetz keine Deckung.
(Anlaßfälle B314/92, B317/92, B318/92, B531/92, B536/92, B630/92, alle E v 01.07.93, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Beiträge (Ärzte Wohlfahrtsfonds), Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V26.1993Dokumentnummer
JFR_10069370_93V00026_01