Infolge gemeinsamer Maßnahmen (hier: Verfüllung von entbehrlich gewordenen Entwässerungsgräben und Kultivierung dieser Flächen) und Anlagen gem § 21 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 festzustellende Wertänderungen können nicht demjenigen zugerechnet werden, der wirtschaftlich nicht nutzbare Flächen in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hat. Eine allfällige Nachbewertung nach § 21 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 hatte auf seine Abfindung keinen Einfluß, weil die entsprechende Wertsteigerung ursprünglich nicht vorhanden war, sondern erst durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der Zusammenlegung nachträglich herbeigeführt wurde.