RS VwGH Erkenntnis 1996/02/28 95/07/0224

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Rechtssatz

Infolge gemeinsamer Maßnahmen (hier: Verfüllung von entbehrlich gewordenen Entwässerungsgräben und Kultivierung dieser Flächen) und Anlagen gem § 21 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 festzustellende Wertänderungen können nicht demjenigen zugerechnet werden, der wirtschaftlich nicht nutzbare Flächen in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hat. Eine allfällige Nachbewertung nach § 21 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 hatte auf seine Abfindung keinen Einfluß, weil die entsprechende Wertsteigerung ursprünglich nicht vorhanden war, sondern erst durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der Zusammenlegung nachträglich herbeigeführt wurde.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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