RS Vwgh 1996/2/29 94/18/0847

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Daß die belBeh ihre Entscheidung auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 anstatt auf § 6 Abs 2 FrG 1993 stützte, bewirkte keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Hinweis E 30.11.1995, 95/18/0665, betreffend § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 im Verhältnis zu § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993), zumal bereits die Erstbehörde von letzterem Abweisungsgrund Gebrauch gemacht hat und der Bf Gelegenheit hatte, in der Berufung dazu Stellung zu nehmen. Die im Grunde des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 zwingend auszusprechende Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung machte eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Abweisung des Antrages (auch) auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gestützt werden durfte.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180847.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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