RS Vwgh 1996/2/29 95/18/1345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VStG §31;

Rechtssatz

Da die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 keine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung erfordert, ist eine allfällige Verfolgungsverjährung oder Strafbarkeitsverjährung für die Beurteilung, ob das Verhalten des Fremden dem genannten Tatbestand zu unterstellen ist, irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181345.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten