RS Vfgh 1993/7/1 B338/93, B445/93

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenG §10 Abs1 Z6 und Z7

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmungen des FremdenG über die (zwingende) Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks wegen zeitlichen Anschlusses an einen Touristensichtvermerk bzw wegen illegaler Einreise gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Einwanderung

Rechtssatz

Bei Zutreffen der Voraussetzungen des §10 Abs1 Z6 oder Z7 FremdenG (zeitlicher Anschluß an einen Touristensichtvermerk oder illegale Einreise) ist in jedem Fall die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, ohne daß die persönlichen Verhältnisse des Fremden zu berücksichtigen sind.

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, daß in den von §10 Abs1 Z6 und Z7 FremdenG erfaßten Fällen die Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen zugunsten der ersteren ausfällt.

Er konnte einerseits bei einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, daß durch eine auf §10 Abs1 Z6 und Z7 FremdenG gestützte Abweisung von Sichtvermerksanträgen das Familienleben allenfalls beeinträchtigt wird, daß damit aber in der Regel die familiären Kontakte nicht völlig inhibiert werden.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er andererseits angenommen hat, daß die durch §10 Abs1 Z6 und Z7 FremdenG allenfalls bewirkten Eingriffe in das durch Art8 Abs1 EMRK umschriebene Recht aus den im Abs2 dieser Bestimmung aufgezählten Gründen zulässig sind. Eine rigorose, Ausnahmen ausschließende (daher in Einzelfällen Härten bedingende) Regelung kann nämlich deshalb notwendig sein, um zu sichern, daß das in anderen fremdenrechtlichen Vorschriften (insbesondere im AufenthaltsG) entwickelte geschlossene Ordnungssystem nicht gestört wird, welches der Erreichung des - sachlich begründbaren und durch Art8 Abs2 EMRK gedeckten - Zieles, die Einreise von Fremden nach Österreich zwecks längerem oder dauerndem Aufenthalt im Bundesgebiet (Einwanderung) in geordnete Bahnen zu lenken, dient.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Paßwesen, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B338.1993

Dokumentnummer

JFR_10069299_93B00338_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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