RS Vwgh 1996/2/29 95/18/1195

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Übersendung des Zustellnachweises betreffend die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Aufforderung, binnen zwei Wochen zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ist die Berufungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG ausreichend nachgekommen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181195.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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