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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mit der Übersendung des Zustellnachweises betreffend die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Aufforderung, binnen zwei Wochen zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ist die Berufungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG ausreichend nachgekommen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181195.X03Im RIS seit
25.01.2001