RS Vfgh 1993/7/1 WI-6/92, WI-10/92

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
Tir GdWO 1991 §2
Tir GdWO 1991 §1, §3, §7. ...
Tir GdWO 1991 §46
Tir GdWO 1991 §53
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der verfassungsgesetzlich unzulässigen Direktwahl des Bürgermeisters einer Tiroler Gemeinde sowie der Wahl zum Gemeinderat dieser Gemeinde ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens infolge Durchführung der Wahl durch die Gemeindewahlbehörde auch außerhalb der öffentlich kundgemachten Wahlzeit in einem Landeswohnheim

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anfechtung der Direktwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Unterperfuß durch eine Wählergruppe.

Da es sich im konkreten Fall nicht um eine Wahl durch die Gemeindevertretung handelt, sondern um eine (verfassungsgesetzlich unzulässige - s. E v 01.07.93, G75/93) Direktwahl (des Bürgermeisters), auf die §67 Abs2 Satz 1 VfGG gar nicht zugeschnitten sein konnte, muß die Zulässigkeit der Anfechtung unmittelbar an Hand der Normen des B-VG, nämlich seines Art141 Abs1 litb, geprüft werden, und zwar in ergänzender sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des §67 Abs2 VfGG: Danach sind all jene Wählergruppen (Parteien) anfechtungsberechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, wie dies nach der Aktenlage auf die anfechtende Wählergruppe zutrifft.

Die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Unterperfuß am 15.03.92 wird ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens, die Wahl zum Bürgermeister dieser Gemeinde am selben Tag zur Gänze aufgehoben.

Mit E v 01.07.93, G75/93, wurden jene Vorschriften der Tir GdWO 1991, welche die (Direkt-)Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regeln, als verfassungswidrig aufgehoben.

Das bedeutet, daß der angefochtenen Bürgermeisterwahl jedwede Rechtsgrundlage fehlt, sie war darum in Stattgabe der - auch eine solche Rechtswidrigkeit erkennbar relevierenden - Wahlanfechtung aufzuheben.

Laut der maßgebenden öffentlichen Kundmachung der Gemeindewahlbehörde nach §46 Abs3 Tir GdWO 1991 wurde die Wahlzeit von 9 Uhr 30 bis 12 Uhr bestimmt und als Wahlort (nur) das Gemeindeamt festgelegt, wo die Gemeindewahlbehörde nach der Gesetzeslage zu amtieren hatte.

Daß die Wahl von der Gemeindewahlbehörde selbst auch außerhalb dieser Zeitspanne und an einem anderen als dem in der schon zitierten Kundmachung angegebenen Ort (nämlich von 8 Uhr bis 9 Uhr 30 im Landeswohnheim) durchgeführt wurde, entsprach nicht dem Gesetz.

Da diese Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nach Lage des Falles von Einfluß auf das Wahlergebnis sein konnte, war die Wahl zum Gemeinderat ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens als gesetzwidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Bürgermeister, Direktwahl Bürgermeister, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Stimmenabgabe, Wahlbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:WI6.1992

Dokumentnummer

JFR_10069299_92W00I06_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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