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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §10 Abs1;Rechtssatz
Die im § 7 Abs 6 FrG 1993 enthaltene Anordnung der Ersichtlichmachung des Sichtvermerkes und damit - im Grunde des § 10 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 - auch der Aufenthaltsbewilligung im Reisedokumnent eines Fremden stellt sich als eine von den die Form von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58 ff AVG abweichende Vorschrift über die Bescheidausfertigung dar. Gem § 7 Abs 6 FrG 1993 ist kein "Bescheid" nach den Regeln des AVG zu erlassen, sondern eine besondere Urkunde (Ersichtlichmachung) auszustellen; die Ausstellung dieser Urkunde hat die Wirkung der Erlassung eines Bescheides (Hinweis: RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, 506 f).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994181109.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011