RS Vwgh 1996/2/29 94/18/1109

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §58 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs6;

Rechtssatz

Die im § 7 Abs 6 FrG 1993 enthaltene Anordnung der Ersichtlichmachung des Sichtvermerkes und damit - im Grunde des § 10 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 - auch der Aufenthaltsbewilligung im Reisedokumnent eines Fremden stellt sich als eine von den die Form von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58 ff AVG abweichende Vorschrift über die Bescheidausfertigung dar. Gem § 7 Abs 6 FrG 1993 ist kein "Bescheid" nach den Regeln des AVG zu erlassen, sondern eine besondere Urkunde (Ersichtlichmachung) auszustellen; die Ausstellung dieser Urkunde hat die Wirkung der Erlassung eines Bescheides (Hinweis: RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, 506 f).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994181109.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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