RS Vwgh 1996/2/29 94/18/1175

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 94/18/0632 1

Stammrechtssatz

Die Behörde kann sich hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Aufenthaltsbewilligungen auf das von ihr gem § 9 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geführte Register stützen; ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Erkenntnisquelle in der Bescheidbegründung ist nicht erforderlich (Hinweis E 9.3.1995, 95/18/0220, 0221).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994181175.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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