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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0853 1Stammrechtssatz
Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder, der - wenn überhaupt - bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnte (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0603). Die Ausweisung wäre daher jedenfalls iSd § 19 FrG 1993 zum Schutze der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180010.X02Im RIS seit
02.05.2001