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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0061 95/20/0062 95/20/0063Rechtssatz
Ohne nähere Befragung durch die Berufungsbehörde kann der Umstand, daß der Asylwerber die Behauptung, bei einem Verbleib im Heimatland wäre er erschossen worden, nicht näher begründet hat, in der Beweiswürdigung nicht gegen ihn verwertet werden (Hinweis E 24.3.1994, 94/19/0089 ua).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200060.X03Im RIS seit
03.04.2001