RS Vwgh 1996/3/6 95/20/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0040 3

Stammrechtssatz

Der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisende Bescheid kann wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200181.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten