RS Vwgh 1996/3/6 95/20/0653

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §14;
AVG §15;

Rechtssatz

Hat der Asylwerber nur geringe Kenntnisse der vom Dolmetsch verwendeten Sprache, so ist die Unterschrift unter die Niederschrift ohne Aussagewert. Dies wird auch nicht von einem handschriftlichen Bestätigungsvermerk in der vom Dolmetscher verwendeten Sprache ausgeschlossen, weil eine ins einzelne gehende Unterhaltung in einer nur gering beherrschten Sprache trotzdem zu Mißverständnissen führen kann (hier hat der Asylwerber, ein Kurde, anläßlich seiner Vernehmung angegeben, daß er die türkische Sprache nur bruchstückhaft verstehe, trotzdem hatte die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Bf auch in seiner Berufung keine Umstände geltend gemacht hatte, die nach stRsp des VwGH Asylrelevanz aufweisen könnten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200653.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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