RS Vwgh 1996/3/6 95/20/0181

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21;
AsylG 1991 §13 Abs1;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §9;
IPRG §12;
IPRG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0182

Rechtssatz

§ 13 Abs 1 AsylG 1991 stellt klar, daß auch Fremde dem Personenkreis des § 21 ABGB - unbeschadet des Eintritts der Volljährigkeit nach den Bedingungen ihres Heimatlandes - gleichgestellt sind. Damit ist bei Beurteilung der prozessualen Handlungsfähigkeit auf Grund des Alters ein Rückgriff auf das ABGB und auch auf das IPRG ausgeschlossen. § 13 Abs 2 AsylG 1991 bezieht sich sowohl auf jene Personen, die gem § 13 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 einen Asylantrag stellen konnten, als auch auf Unmündige, die einen Asylantrag nur durch ihren gesetzlichen Vertreter stellen können.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200181.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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