Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0182Rechtssatz
§ 13 Abs 1 AsylG 1991 stellt klar, daß auch Fremde dem Personenkreis des § 21 ABGB - unbeschadet des Eintritts der Volljährigkeit nach den Bedingungen ihres Heimatlandes - gleichgestellt sind. Damit ist bei Beurteilung der prozessualen Handlungsfähigkeit auf Grund des Alters ein Rückgriff auf das ABGB und auch auf das IPRG ausgeschlossen. § 13 Abs 2 AsylG 1991 bezieht sich sowohl auf jene Personen, die gem § 13 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 einen Asylantrag stellen konnten, als auch auf Unmündige, die einen Asylantrag nur durch ihren gesetzlichen Vertreter stellen können.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200181.X01Im RIS seit
03.04.2001