RS Vwgh 1996/3/7 95/09/0298

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem § 28 Abs 1 AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil der Ausländer beschäftigt werden durfte).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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