RS Vfgh 1993/7/1 V55/92

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art15 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Niederlassung
Tir RaumOG §12 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten"; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die der Umwidmung zugrundeliegende Bestimmung des Tir RaumOG; keine dynamische Verweisung; keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht

Rechtssatz

Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Kitzbühel vom 16.03.89, mit der eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Kitzbühel beschlossen wurde, hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten" (§12 Abs3 Tir RaumOG) mangels Zutreffen der ausschließlich gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der Umwidmung vorgebrachten Bedenken.

§12 Abs3 Tir RaumOG knüpft lediglich an eine wohnbauförderungsrechtliche Regelung an und stellt eine - der Raumordnung zuzurechnende - Vorschrift hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung von Wohnungen dar (vgl. VfSlg. 12569/1990).

Damit ist auch der Behauptung der Antragsteller, daß §12 Abs3 Tir RaumOG eine - verfassungsrechtlich unzulässige - dynamische Verweisung auf die Vorschriften eines anderen Gesetzgebers enthalte, der Boden entzogen.

Keine Bedenken gegen §12 Abs3 Tir RaumOG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und das Recht auf Aufenthaltsfreiheit.

Der Sinn und Zweck des §12 Abs3 Tir RaumOG besteht in der Bereitstellung von Bauland für jene Arten von Wohnbauten, die an sich auch förderbar sind. Die Schaffung einer eigenen Widmungskategorie, die sich nach der Größe und Ausgestaltung von Wohnungen richtet, ist daher geeignet, dem öffentlichen Interesse zu dienen.

Es dient dem öffentlichen Interesse, wenn bestimmte Teile des Gemeindegebietes langfristig in einer Weise bebaut werden, die hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung von Wohnungen im Regelfall den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entspricht. Die Widmungsvorschriften des Raumordnungsrechtes sind an sich nicht zwangsweise, also nicht durch Enteignung zu verwirklichen, sondern sind von ihren Rechtswirkungen her lediglich dazu berufen, abweichende bauliche Nutzungen zu verhindern.

Die Berechtigung der Antragsteller, in jedem Ort innerhalb des Staatsgebietes dauernd zu wohnen sowie sich dort selbst vorübergehend aufzuhalten, wird durch die Flächenwidmung ihres Grundstückes gemäß §12 Abs3 Tir RaumOG nicht berührt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Wohnbauförderung, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Wohngebiet, Verweisung dynamische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V55.1992

Dokumentnummer

JFR_10069299_92V00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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