RS Vwgh 1996/3/7 95/09/0298

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 2

Stammrechtssatz

Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheids (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randzahl 449).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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