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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMSG 1994 §74 Abs1;Rechtssatz
War ein Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AuslBG am 31.12.1994 nicht mehr anhängig, da es bereits zuvor durch mündliche Verkündung des Bescheides und dessen ordnungsgemäße Beurkundung abgeschlossen wurde, so steht die Beschwerdelegitimation nicht mehr der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern nur noch dem BMAS zu. Eine der Landesgeschäftsstelle des Abeitsmarktservice nach diesem Zeitpunkt zugekommene schriftliche Bescheidausfertigung hat diese iSd § 26 Abs 1 Z 4 VwGG dem zu diesem Zeitpunkt zur Erhebung der Amtsbeschwerde befugten BMAS zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090144.X01Im RIS seit
11.07.2001