RS Vwgh 1996/3/7 95/09/0144

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §74 Abs1;
AMSG ÜbertragungsV Aufgaben des Bundes 1994 §3;
AuslBG §28a idF 1994/314;
AuslBG §34 Abs13 idF 1994/314;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

War ein Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AuslBG am 31.12.1994 nicht mehr anhängig, da es bereits zuvor durch mündliche Verkündung des Bescheides und dessen ordnungsgemäße Beurkundung abgeschlossen wurde, so steht die Beschwerdelegitimation nicht mehr der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern nur noch dem BMAS zu. Eine der Landesgeschäftsstelle des Abeitsmarktservice nach diesem Zeitpunkt zugekommene schriftliche Bescheidausfertigung hat diese iSd § 26 Abs 1 Z 4 VwGG dem zu diesem Zeitpunkt zur Erhebung der Amtsbeschwerde befugten BMAS zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090144.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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