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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung eines Gebietes von "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Kerngebiet" mangels wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen; Aufhebung einer Bebauungsplanänderung hinsichtlich der Festlegung einer geänderten Bauklasse und Bebauungsdichte; Änderung des Bebauungsplanes durch Umwidmung des Gebietes nicht zur Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm gebotenRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 11.11.83, V/204/83, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Umwidmung eines bestimmten Gebietes von "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Kerngebiet".
Es ist offenkundig, daß die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht erforderlich war, um den Flächenwidmungsplan an ein (allenfalls geändertes) Raumordnungsprogramm des Landes oder an eine andere überörtliche Planung anzupassen und daß er ebensowenig der Löschung eines Vorbehaltes iS des §20 Nö ROG 1976 diente.
Die zuvor als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesene Fläche ist weder an einer "stark befahrenen Durchzugsstraße" gelegen noch befinden sich darauf, soweit sie unbebaut ist, "kleinere gewerbliche Betriebe". Schon deshalb kann die Umwidmung dieser Fläche in "Bauland-Kerngebiet" nicht damit begründet werden, daß die Errichtung sowohl von Gewerbebetrieben als auch von Wohngebäuden ermöglicht werden und dadurch den bestehenden, durch die "enge Verknüpfung von Betrieben und Wohnungen gekennzeichneten Strukturen ... besser Rechnung getragen werden" soll. Mit dieser Begründung wird überdies nicht dargetan, daß in dem hier in Rede stehenden Gebiet in der "enge(n) Verknüpfung von Betrieben und Wohnungen" eine Änderung gegenüber dem zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegebenen Zustand eingetreten ist, der als eine wesentliche Änderung der Grundlagen iS des §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes - und damit des Flächenwidmungsplanes - zu rechtfertigen vermag.
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 11.11.83, V/966/84, über die Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Festlegung der Bauklasse III und einer Bebauungsdichte von 50 Prozent für ein bestimmtes, durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes als "Bauland-Kerngebiet" gewidmetes Gebiet.
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die für ein als "Bauland-Kerngebiet" ausgewiesenes Gebiet die Festlegung einer bestimmten Bauhöhe oder einer bestimmten Bebauungsdichte vorschreibt. Die mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes unter anderem vorgenommene Umwidmung von "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Kerngebiet" bewirkte daher keineswegs, daß die für dieses Gebiet vorgenommene Änderung des Bebauungsplanes iS des §8 Abs1 erster Satz Nö BauO geboten war, um den Bebauungsplan dem geänderten örtlichen Raumordnungsprogramm anzupassen.
Es ist aber auch nichts hervorgekommen, was die Auffassung zu begründen vermag, daß sich die Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung oder neuer Tatsachen wesentlich geändert haben, sodaß die zu beurteilende Änderung des Bebauungsplanes gemäß §8 Abs1 Z1 Nö BauO statthaft wäre.
Daß schließlich die Änderung nicht zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile für die in der Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft erforderlich und darum nicht iS des §8 Abs1 Z2 Nö BauO zulässig war, ist offenkundig.
(Anlaßfälle B1074/91, B140/93, E v 01.07.93, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Abänderung (Bebauungsplan), Abänderung (Flächenwidmungsplan)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V33.1993Dokumentnummer
JFR_10069299_93V00033_01