RS Vwgh 1996/3/7 94/09/0295

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
DO Wr 1966 §59 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Bei einer Verurteilung des Beamten wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Minderjährigen, die er über mehrere Jahre hindurch (wenn auch in seiner Freizeit) an seiner Arbeitsstelle, bei der er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit (hier: als Platzwart) unbestrittenermaßen laufend Kontakt mit Jugendlichen hatte, ausgeübt hatte, kommt wegen der Art und Schwere dieser Handlungen eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht (Hinweis E 1.12.1982, 82/09/0112, E 10.9.1986, 85/09/0146 und E 21.5.1992, 92/09/0119). Auch eine "günstige Zukunftsprognose" und eine vom Beamten damit im Zusammenhang gerügte fehlende Einholung eines psychologischen Gutachtens über seine "Persönlichkeitsstruktur" könnten den eingetretenen Vertrauensbruch nicht aus der Welt schaffen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort oder in anderer dienstlicher Verwendung (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0122 und 94/09/0174, E 8.2.1996, 95/09/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090295.X04

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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