RS Vwgh 1996/3/7 96/09/0038

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;

Rechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 AVG und Abs 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBegründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090038.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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