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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 AVG und Abs 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090038.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013