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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Verletzung von spezifisch dienstrechtlichen Tatbeständen, wie jenen des § 19 Abs 2 zweiter Satz Wr DO, kann einer strafgerichtlichen Verurteilung (hier: 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen Unzucht mit Minderjährigen gem § 209 StGB) hinsichtlich der Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen (Hinweis E 1.12.1982, 82/09/0112). Für den Beamten kann daher nichts daraus gewonnen werden, wenn er darauf verweist, daß er gerichtlich zu keiner mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und deshalb nach § 56a lit b Wr DO keine ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt worden sei (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090295.X03Im RIS seit
21.03.2001