RS Vfgh 1993/7/1 V8/93, G29/93

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Tir RaumOG §12 Abs3
Tir RaumOG §28 Abs1 lita
Tir RaumOG §28 Abs2
Tir RaumOG-Nov 4., LGBl 88/1983, ArtIII

Leitsatz

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten" nach dem Tir RaumOG; Verhinderung der Errichtung von stärker als Zweitwohnsitz dienenden Typen von Wohnungen (Appartements) innerhalb des Planungsermessens des Verordnungsgebers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtIII der Tir RaumOG-Nov 4., LGBl 88/1983.

Der angefochtene ArtIII wendet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre einer Person könnte erst durch eine aufgrund der Gesetzesbestimmung erlassene Verordnung bewirkt werden.

Die hier vorgenommene Umwidmung ist anhand der Voraussetzungen des §28 Abs1 lita Tir RaumOG, nicht aber jener des §28 Abs2 leg.cit. zu beurteilen. Es ist nämlich durchaus einzuräumen, daß die starke Zunahme von Zweitwohnsitzen in Tirol, insbesondere auch in Kitzbühel und dessen Umgebung, eine Änderung der für die Planung bedeutsamen Gegebenheiten darstellte, welche Grundlage einer - gegebenenfalls auch umfangreichen - Planänderung im Sinne des §28 Abs1 lita Tir RaumOG sein kann.

Der - sich ausschließlich auf Änderungen nach §28 Abs2 Tir RaumOG beziehende - ArtIII der Novelle LGBl. 88/1983 ist daher nicht präjudiziell.

Es liegt gundsätzlich durchaus (noch) innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, seine Planung auch in einem gewissen Widerspruch zu den bestehenden Gegebenheiten vorzunehmen.

Ausgehend von dieser Prämisse konnte der Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, der Änderung der für die Planung bedeutsamen Umstände Rechnung tragend, auf der Basis des - unbedenklichen (vgl. E v 01.07.93, V55/92) - §12 Abs3 Tir RaumOG zusammenhängende Teile des Gemeindegebietes als Wohngebiet für förderbare Wohnbauten widmen und auf diese Weise dafür sorgen, daß nicht Wohnungen geschaffen werden, die baulich (hinsichtlich ihrer Größe und Ausgestaltung) stärker als andere Wohnungen als Zweitwohnsitz dienen könnten.

Durch die Widmungskategorie Wohngebiet für förderbare Wohnbauten wird im Ergebnis nur die Errichtung bestimmter Typen von Wohnungen (insbesondere von Appartements) verhindert.

Entscheidungstexte

  • V 8/93,G 29/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.07.1993 V 8/93,G 29/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wohnbauförderung, Wohngebiet, Raumordnung, Planungsakte (Flächenwidmungsplan), Flächenwidmungsplan, VfGH / Präjudizialität, Wohnsitz Zweit-, Planungsermessen, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V8.1993

Dokumentnummer

JFR_10069299_93V00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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