RS Vwgh 1996/3/19 93/11/0274

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §339;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs3;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0280

Rechtssatz

Ob über das Vorhaben eines Krankenversicherungsträgers ein Einvernehmen iSd § 339 ASVG zustandegekommen ist oder nicht, ist gemäß § 9 Abs 3 Vlbg SpitalG 1990 im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium insoweit von Belang, als davon abhängt, ob es für die begehrte Bewilligung überhaupt einer Bedarfsfeststellung durch die Landesregierung bedarf. Dies erfordert vor Erteilung der Errichtungsbewilligung eine Klärung dieser Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110274.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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