Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §409;Rechtssatz
§ 413 Abs 2 ASVG steht nicht in Widerspruch zu § 7 Abs 1 Z 1 AVG. Der durch ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung des Sozialversicherungsträgers (Formalpartei) liegt ein Rechtsanspruch des Sozialversicherungsträgers zugrunde, daß ein von ihm rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von den staatlichen Verwaltungsbehörden aufgehoben oder abgeändert wird.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992080089.X01Im RIS seit
24.01.2001