RS Vwgh 1996/3/19 92/08/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §409;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §413 Abs2;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

§ 413 Abs 2 ASVG steht nicht in Widerspruch zu § 7 Abs 1 Z 1 AVG. Der durch ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung des Sozialversicherungsträgers (Formalpartei) liegt ein Rechtsanspruch des Sozialversicherungsträgers zugrunde, daß ein von ihm rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von den staatlichen Verwaltungsbehörden aufgehoben oder abgeändert wird.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992080089.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten