RS Vwgh 1996/3/19 95/08/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §7;
ABGB §902;
ABGB §903;
AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 litb;
AlVG 1977 §31;
AVG §32 Abs2;
KarenzurlaubserweiterungsG 1990 Art21 Abs1;
MSchG 1979 §15 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0041 E 23. April 1996

Rechtssatz

§ 32 Abs 2 AVG ist nur auf verfahrensrechtliche Fristen anwendbar. Die Frist des Art XXI Abs 1 KarenzurlaubserweiterungsG ist mangels einer Regelung im öffentlichen Recht analog nach § 902 ABGB und § 903 ABGB zu berechnen. Die Wendung "bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes" legt demgegenüber die Frist nicht durch Benennung vor Beginn und Dauer, durch den Beginnzeitpunkt und den Endzeitpunkt fest. Nach dem der Verkehrsauffassung entsprechenden allgemeinen Sprachgebrauch ist der Tag der Geburt der erste Tag des ersten Lebensjahres des Kindes, der zweite Geburtstag als der erste Tag des dritten Lebensjahres. Demnach ist das zweite Lebensjahr des Kindes mit Ablauf des dem zweiten Geburtstag VORANGEHENDEN Tages vollendet. Mit diesem Zeitpunkt endet aber auch die durch die Wendung "zwei Jahre vom Tag der Geburt des Kindes an" bestimmte Frist des § 31 AlVG, weil in die Berechnung von Fristen in Dauerschuldverhältnissen (zB Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen) und betreffend Dauerzustände (Ersitzungsbesitz, aber auch das Alter) der fristauslösende Tag einzubeziehen ist und die Frist daher um 0,00 Uhr des nach § 902 Abs 2 ABGB errechneten letzten Tages endet (anders E 29.9.1978, 2601/1977, VwSlg 5301 F/1978, ergangen zu § 5 Abs 1 FamLAG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080240.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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