RS Vwgh 1996/3/19 94/11/0078

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 ;

Rechtssatz

Das sich aus § 51 Abs 6 VStG idF 1990/358 ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, daß dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110078.X03

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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