RS Vwgh 1996/3/19 95/08/0212

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Betreuungspflichtige Mütter sind (wie andere Arbeitslose) nicht daran gehindert, gegenüber den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice den Vermittlungswunsch nach einer Teilzeitarbeit zu äußern. Kommt es aber zur Vermittlung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Ganztagsarbeit am Wohnort oder Aufenthaltssort, so führt die Verweigerung oder Vereitelung der Annahme einer solchen Beschäftigung ohne Rücksicht auf Betreuungspflichten zum befristeten Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe (§ 10 Abs 1 und § 38 AlVG). Erklärt ein Arbeitsloser - nach entsprechender Belehrung - grundsätzlich, daß er eine Ganztagssarbeit im Falle der Vermittlung einer solchen nicht annehmen werde, so ist der Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit ohne konkretes Arbeitsangebot abzuweisen oder der schon bewilligte Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe einzustellen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0231 und 94/08/0235, E 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Für ein anderes Vorgehen bei teilweise eingeschränkter Arbeitswilligkeit (zB nur stundenweise, Heimarbeit, etc) bietet das Gesetz keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080212.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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