RS Vwgh 1996/3/19 95/04/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0213 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den Begriff der Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO 1973 ist es rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung ausdrücklich erklärte, keinen Einwand zu erheben, oder ob er die ausdrückliche Erklärung abgab, sich die Erhebung von Einwendungen vorzubehalten. Da der Beschwerdeführer die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen unterlassen hatte, konnte er auch auf die den Hinweis, daß einer allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen entgegengesehen werde, enthaltende Übermittlung der Verhandlungsschrift hin keine Erklärung mehr abgeben, mit der er Parteistellung hätte erlangen oder mit der er - etwa in Ansehung einer Unvollständigkeit der Antragsunterlagen oder in Ansehung unterlaufener Verfahrensmängel - hätte Parteirechte geltend machen können.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVGParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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