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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
ABGB §1325;Rechtssatz
Eine gesetzliche Leistungspflicht Dritter gem § 35 Abs 1 zweiter Halbsatz KAG OÖ 1976 kann ua im Fall des Überganges eines Schadenersatzanspruches des Pfleglings gem § 1325 ABGB durch Legalzession nach § 48 KAG auf den Rechtsträger der Krankenanstalt gegeben sein (vgl E 28.2.1985, 81/08/0131, 0159, VwSlg 11686 A/1985). Diese gegenüber jener des Pfleglings vorrangige Leistungspflicht des Dritten ist jedoch nur dann gegeben, wenn die zugrundeliegende Schadenersatzpflicht gerichtlich festgestellt oder sonst unbestritten ist. Im Verfahren zur Einbringung der Pflegegebühren ist die Behörde nicht verpflichtet, die ungeklärte Leistungspflicht eines Dritten als Vorfrage zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110240.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011