RS Vwgh 1996/3/19 93/11/0240

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1325;
AVG §38;
KAG OÖ 1976 §35 Abs1;
KAG OÖ 1976 §36 Abs7;
KAG OÖ 1976 §48;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Leistungspflicht Dritter gem § 35 Abs 1 zweiter Halbsatz KAG OÖ 1976 kann ua im Fall des Überganges eines Schadenersatzanspruches des Pfleglings gem § 1325 ABGB durch Legalzession nach § 48 KAG auf den Rechtsträger der Krankenanstalt gegeben sein (vgl E 28.2.1985, 81/08/0131, 0159, VwSlg 11686 A/1985). Diese gegenüber jener des Pfleglings vorrangige Leistungspflicht des Dritten ist jedoch nur dann gegeben, wenn die zugrundeliegende Schadenersatzpflicht gerichtlich festgestellt oder sonst unbestritten ist. Im Verfahren zur Einbringung der Pflegegebühren ist die Behörde nicht verpflichtet, die ungeklärte Leistungspflicht eines Dritten als Vorfrage zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110240.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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