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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1155 Abs1;Rechtssatz
Bei § 1155 Abs 1 ABGB handelt es sich um keine Form der Aufrechnung iSd § 1438 ABGB. Solche anderweitigen, tatsächlich erzielten oder doch anzurechnenden Einkünfte iSd § 1155 Abs 1 ABGB stellen keine "Gegenforderung" des Dienstgebers dar, sie schmälern vielmehr als Vorteilsausgleichung den gegenüber dem Dienstgeber sonst für den Zeitraum des Unterbleibens der Dienstleistung bestehenden Entgeltanspruch von vornherein. Im Falle einer Anrechnung gem § 1155 Abs 1 ABGB entsteht der Entgeltanspruch insoweit gar nicht, und es kann daher auch insoweit von einem Anspruchslohn iSd § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG nicht die Rede sein.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080347.X01Im RIS seit
20.11.2000